„Bauen für alle!“
Unter diesem Leitsatz wurden mit der Novelle des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG) aus dem Jahr 2016 die bereits 2014 selbst auferlegten Anstrengungen des Bundes, als Bauherr vorbildlich barrierefrei zu bauen verstärkt. Barrierefrei zu bauen heißt, für alle zu bauen, auch für Menschen mit motorischen, visuellen, auditiven sowie kognitiven Einschränkungen. Barrierefreie Gebäude müssen leicht auffindbar, gut zugänglich und vor allem einfach nutzbar sein. Dies gilt für neue und auch für bestehende Gebäude, für deren Zuwegungen und Außenanlagen.
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Einschränkungen treten bei Menschen in den unterschiedlichsten Formen auf, die wiederum ein breites Spektrum von Anforderungen an die Umgebung stellen. Um Vorgaben für das Planen und Bauen definieren zu können, wurden in Anlehnung an die DIN 18040-1 die Bedürfnisse der Menschen mit verschiedensten Einschränkungen, entsprechend ihren Erfordernissen an die gebaute Umwelt zusammengefasst.
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Das barrierefreie Planen und Bauen ist durch seine Vielschichtigkeit gekennzeichnet. Dies betrifft sowohl die Vorgaben der verschiedenen Nutzungsbereiche, als auch die Phasen der Planungsprozesse. Teilweise werden verschiedene rechtliche Grundlage gleichzeitig berührt, teilweise sind diese nur für einzelne Gebäudeteile maßgeblich. Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im Verfahrensprozess sind nicht immer durchgängig geregelt, sie können wechseln oder es bestehen verschiedene.
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Grundlegender Anspruch des zukunftsfähigen, nachhaltigen Planens und Bauens ist unsererseits daher der Abbau baulicher Barrieren und die Verbesserung von Bewegungsräumen. Für eigenständige Nutzung und uneingeschränkte Fortbewegung aller Nutzer.